OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.11.2001
1 Ss 242/01
Normen:
StVO § 49 § 4 Abs, 1 § 5 Abs. 3 § 41 Abs. 2 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 234
Vorinstanzen:
StA Frankenthal (Pfalz) - 5289 Js 732/01 ,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.11.2001 (1 Ss 242/01) - DRsp Nr. 2002/1595

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 242/01

DRsp Nr. 2002/1595

»Bezugnahme des Urteils auf Lichtbilder, die nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt sind.«

Normenkette:

StVO § 49 § 4 Abs, 1 § 5 Abs. 3 § 41 Abs. 2 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Betroffenen "wegen Verstoßes gegen die §§ 4 I, 5 III, 41 II, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 600 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Konkretisierung anhand der Urteilsgründe ergibt, dass der Schuldspruch vorsätzliches Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 32 km/h, tateinheitlich mit vorsätzlicher Abstandsunterschreitung um weniger als 2/10 des halben Tachowertes bei 139 km/h und weiter tateinheitlich mit vorsätzlichem Überholen trotz durch Zeichen 276 angeordneten Überholverbots beinhaltet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.