Ordnungswidrigkeiten

Autor: Hofmann

Verstöße gegen § 5 StVO sind über § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ordnungswidrig und mit Geldbußen geahndet. Verantwortlich ist der jeweilige Fahrer. Selbst wenn ein Vorausfahrender - meistens Lkw - freie Fahrbahn und freies Überholen signalisiert, bleibt gleichwohl der Überholende verantwortlich für seine Fahrt.