Autoren: Fellmann/Zimmer |
Gemäß §
Die Pflichtversicherung erstreckt sich dabei auf Personenschäden (personal injuries) und Sachschäden (property damages). Für Personenschäden kann die Pflichtversicherung eine Haftung nicht begrenzen, für Sachschäden ist gem. § 145(4)(b) Road Traffic Act 1988 derzeit eine Begrenzung auf 1.200.000 £ möglich.
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