Quotenvorrecht in der Privatversicherung

Autor: Schaefer

Einschlägig ist § 86 VVG. Obwohl auf alle dem VVG unterliegenden Versicherungsansprüche anwendbar, soll hier exemplarisch das Quotenvorrecht in der Kaskoversicherung dargestellt werden.

Es handelt sich um ein Vorrecht des Begünstigten, das jedoch nicht zu einer Bereicherung führen darf. Aus dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz folgt, dass der Schadensersatzanspruch und die Versicherungsleistung den gleichen Zwecken dienen.

Arbeitsschritte

Ermitteln des gesamten Sach- und Körperschadens des Mandanten.

Prüfen, zu welchen Schadenspositionen neben den Haftpflichtansprüchen zusätzlich Versicherungsansprüche bestehen.

Sortieren der Ansprüche nach dem Versicherer.

Unterteilen der Ansprüche pro Versicherer auf kongruente und nicht kongruente (quotenbevorrechtigte und nicht quotenbevorrechtigte) Ansprüche.

Berechnung der Haftpflichtansprüche entsprechend der ermittelten Quotenbevorrechtigung.

Zu den quotenbevorrechtigten Positionen gehören alle unmittelbaren Sachschäden. Diese Positionen sind:

Reparaturkosten/Wiederbeschaffungswert

Selbstbeteiligung (BGH, Urt. v. 04.04.1967 - VI ZR 179/65, VersR 1967, 674; OLG Brandenburg, Urt. v. 06.09.2007 - 12 U 70/07)

Abschleppkosten (BGH, Urt. v. 12.01.1982 - VI ZR 265/80, DAR 1982, 160 = VersR 1982, 383)

Sachverständigenkosten (BGH, Beschl. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, DAR 1985, 154 = NJW 1985, 1845 = VersR 1985, 441)