Rechtsbehelfe gegen die Punktebewertung im Fahreignungsregister selbst

Autor: Felix Koehl

Problematisch ist, ob sich ein Betroffener auch gegen die Punktebewertung selbst unabhängig von den ergriffenen Maßnahmen zur Wehr setzen kann.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung der Justizbehörden

Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt kommt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Betracht. Hierfür ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Datenübermittlung mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktqualität aufweist, denn § 22 EGGVG setzt eine solche nicht voraus, sondern intendiert eine Rechtsschutzgewährung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Justizmitteilungswesen unabhängig von der Rechtsqualität der Mitteilung. Um dies zu gewährleisten, erklärt er die Regelung über Justizverwaltungsakte des § 23 EGGVG für anwendbar. Die Datenübermittlung nach § 28 stellt auch eine Mitteilung i.S.d. § 22 EGGVG dar, da eine Justizbehörde personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des von ihr geführten Verfahrens an eine andere Behörde - das Kraftfahrt-Bundesamt - weitergeleitet hat. Ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) ist nicht durchzuführen, da die Mitteilung keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellt. Gegenstand der sachlichen Prüfung durch das Gericht ist, ob die Mitteilung erfolgen durfte.