Schmerzensgeld

Autor: Eckersdorf

Schmerzensgeld für Direktgeschädigte

Die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Schmerzensgeld ergibt sich aus Art. 444, 445 ZGB. Ausgeglichen werden sowohl physische als auch psychische Erkrankungen. Schmerzensgeld kann auch bei Gefährdungshaftung verlangt werden. Für erlittene Körperschäden wird aus dem Gedanken der Genugtuung ein Entschädigungsbetrag geleistet.

Die Bemessung des Entschädigungsbetrags erfolgt vergleichbar der deutschen Regelung nach den Beträgen, die in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugebilligt wurden. Die Bewertung im Schadensregulierungsverfahren erfolgt oftmals durch eine ärztliche Kommission der polnischen Versicherung aufgrund eines Punktesystems, das jeder Versicherer für sich entwickelt