Sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Eignungsmangel

Wie bereits ausgeführt, muss sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergeben.

Insgesamt ist Folgendes zu prüfen:

Ungeeignetheit aus der Tat,

Persönlichkeit des Angeklagten,

bisherige Lebensführung des Angeklagten,

bisherige Fahrweise,

einschlägige Vorstrafen,

Beruf.

Im Einzelnen:

Persönlichkeit und Lebensführung

Neben der eigentlichen Tat ist die Persönlichkeit des Täters, insbesondere seine bisherige Lebensführung zu berücksichtigen (BayObLG, Urt. v. 15.09.1989 - RReg 1 St 138/89, DAR 1990, 365).

Bisherige Fahrweise

Die bisherige Fahrweise und einschlägige Vorstrafen sind zu berücksichtigen. Einschlägig bedeutet, dass die Vorstrafe verkehrsbezogen sein muss. Vorstrafen dürfen auch verwertet werden, wenn sie bereits der Löschung unterliegen. Für die Frage der Überprüfung der Eignung als Kraftfahrzeugführer bestehen keinerlei Löschungshindernisse, die eingetragenen Taten sind bis zum Lebensende verwertbar.

Mangelndes Verantwortungsbewusstsein

Auch wenn es sich nicht um eine Katalogtat nach § 69 StGB handelt, kann sich in der Straftat ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins ergeben, dass eine zusätzliche Heranziehung weiterer Umstände zur Fahrerlaubnisentziehung nicht notwendig ist.

Beruf des Täters