Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. In Abänderung des landgerichtlichen Urteils war dem Antrag der Erst- und Zweitbeklagten folgend der Feststellungsausspruch für materielle unfallbedingte Zukunftsschäden des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 3 des StVG auf den Haftungshöchstbetrag von 100.000,00 DM zu begrenzen.
I.
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