VG Potsdam - Beschluss vom 30.10.2003
10 L 582/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Begriff des vorangegangenen Konsums

VG Potsdam, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 10 L 582/03

DRsp Nr. 2006/28672

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Begriff des vorangegangenen Konsums

1. Eine an Wortsinn, Systematik sowie Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV kann es für die Annahme fehlender Kraftfahreignung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht genügen lassen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat. Es ist vielmehr notwendig, das gegenwärtige und künftige Drogenkonsumverhalten mit seinen weiterhin zu befürchtenden Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu ermitteln oder zu prognostizieren. 2. Schon der Wortlaut der Ziffer 9.1 legt ein solch enges Verständnis, wie es die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend vertritt, nicht nahe, denn er setzt nicht voraus, dass Betäubungsmittel (irgendwann) eingenommen "wurden" oder "worden sind". Zu prüfen ist stattdessen die "Einnahme von Betäubungsmitteln", womit zunächst offen bleibt, auf welche Zeiträume und welches Ausmaß sich diese Aussage zu beziehen hat.