Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2003 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und in seiner tragenden Begründung zutreffend ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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