Tatbestand des § 25 StVG

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Tatbestandliches Handeln

Tatbestandlich ist das Handeln nur des Kraftfahrzeugführers, nicht dagegen des Kraftfahrzeughalters. Unabhängig davon, nach welchen bußgeldrechtlichen Vorschriften sich ggf. der Fahrzeughalter haftbar gemacht hat, ein Fahrverbot darf gegen ihn mangels eigener Führung seines Fahrzeugs nicht ausgesprochen werden (BayObLG, Beschl. v. 22.08.1995 - 2 ObOWi 523/95, NZV 1996, 37; OLG Köln, Beschl. v. 05.03.1993 - Ss 46/93 (B), VRS 85, 209).

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Ordnungswidrigkeiten haben generell geringeren Unrechtsgehalt als strafrechtliche Vorschriften. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch hier beachtet werden mit der Folge, dass das Fahrverbot nach § 25 StVG engere tatbestandliche Voraussetzungen hat als das Fahrverbot nach § 44 StGB.