Teilnahme an Nachschulungskursen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Nachschulung alkoholauffälliger Kraftfahrer

Die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme, einer psychotherapeutischen Behandlung, der Wahrnehmung einer verkehrspsychologischen Beratung oder an einem Aufbauseminar, z.B. einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit als tätergünstiger Umstand heranzuziehen. Eine erfolgreiche Teilnahme führt nicht schematisch zu einer Widerlegung der Regel des Absatzes 2 (OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.1983 - 1 Ss 252/83, BA 1984, 93), sie kann im Einzelfall Anlass zur weiteren Sachaufklärung geben, z.B. durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.01.2005 - Ss 428/04 (I2); OLG Köln Beschluss vom 01.03.2013 - III- 1 RVs 36/13, 1 RVs 36/13; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2015 - III- 5 RVs 125/15, 5 RVs 125/15. Ein Anspruch auf Verlegung der Hauptverhandlung besteht nicht, damit eine solche Maßnahme im Vorfeld durchgeführt werden kann, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2016 - 3 (5) Ss 473/16 - AK 199/16.

Günstige Prognose

Die Rechtsprechung prüft auch bei vor dem Urteil durchgeführter Nachschulung etc., ob der Eignungsmangel weggefallen ist mit der Folge einer günstigen Prognose für die Zukunft (LG München I, Beschl. v. 13.05.1981 - JK Qs 87/81, 1981, ; AG Homburg, Entsch. v. 02.02.1981 - , 1981, ; AG Hannover, Beschl. v. 07.02.1983 - 50 Cs , zfs 1983, ).