Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme, einer psychotherapeutischen Behandlung, der Wahrnehmung einer verkehrspsychologischen Beratung oder an einem Aufbauseminar, z.B. einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit als tätergünstiger Umstand heranzuziehen. Eine erfolgreiche Teilnahme führt nicht schematisch zu einer Widerlegung der Regel des Absatzes 2 (OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.1983 - 1 Ss 252/83, BA 1984,
Die Rechtsprechung prüft auch bei vor dem Urteil durchgeführter Nachschulung etc., ob der Eignungsmangel weggefallen ist mit der Folge einer günstigen Prognose für die Zukunft (LG München I, Beschl. v. 13.05.1981 - JK Qs 87/81, 1981, ; AG Homburg, Entsch. v. 02.02.1981 - , 1981, ; AG Hannover, Beschl. v. 07.02.1983 - 50 Cs , zfs 1983, ).
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