Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
fest steht lediglich, dass das Kraftfahrzeug meines Mandanten mit dem Ihre... Versicherungsnehmer... im Begegnungsverkehr zusammengestoßen ist.
Der genaue Unfallhergang, insbesondere der Ort des Zusammenstoßes, blieb ungeklärt.
Die Schadensabwägung hat sich somit ausschließlich nach der von den beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu richten. Hier kommt der Grundsatz zur Anwendung, dass bei ungeklärtem Hergang eines Unfalls der Schaden je zur Hälfte zu verteilen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche die stärkere Belastung der einen oder anderen Seite gebieten (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.08.2019 - 4 U 18/19, zfs 2020,
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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