Alleinhaftung des Wendenden beim Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Unfall wurde durch den Wendevorgang  

Ihre... Versicherungsnehmer... verursacht.

Diese... hat sich beim Wenden nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugs ausgeschlossen war, wie dies in § 9 Abs. 5 StVO gefordert wird.

Da die Gefährdung anderer nach § 9 Abs. 5 StVO ausgeschlossen sein muss, trägt der Wendende die Verantwortung für einen Unfall mit dem Gegenverkehr allein.

Es besteht keine Veranlassung von diesem Grundsatz abzuweichen.

Aus diesem Grund muss sich meine Partei im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG keine Mitverursachung anrechnen lassen. Sie haften allein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 - 1 U 46/15; LG Wuppertal, Urt. v. 14.05.2020 - 9 S 201/19, BeckRS 2020, 8733).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

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