Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Unfall wurde durch den Wendevorgang Ihre... Versicherungsnehmer... verursacht.
Diese... hat sich beim Wenden nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugs ausgeschlossen war, wie dies in § 9 Abs. 5 StVO gefordert wird.
Da die Gefährdung anderer nach § 9 Abs. 5 StVO ausgeschlossen sein muss, trägt der Wendende die Verantwortung für einen Unfall mit dem Gegenverkehr allein.
Es besteht keine Veranlassung von diesem Grundsatz abzuweichen.
Aus diesem Grund muss sich meine Partei im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG keine Mitverursachung anrechnen
lassen. Sie haften allein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 -
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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