OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2001
2 Ss OWi 787/01
Normen:
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 1 Satz 2 ; BKatV § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)330b
VRS 101, 297

Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinwirkung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 787/01

DRsp Nr. 2003/16436

Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinwirkung

»Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.«

Normenkette:

StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 1 Satz 2 ; BKatV § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp II(294)330b
VRS 101, 297