KG - Beschluss vom 04.02.2021
3 Ws (B) 6/21 - 122 Ss 2/21
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 2; OWiG § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 10924/20

Verhängung eines Fahrverbots wegen mehrerer leichterer Verkehrsordnungswidrigkeiten

KG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 6/21 - 122 Ss 2/21

DRsp Nr. 2021/3637

Verhängung eines Fahrverbots wegen mehrerer leichterer Verkehrsordnungswidrigkeiten

Orientierungssätze: 1. Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann auch wegen mehrerer leichterer Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden. 2. Der folgenlos gebliebene vorsätzliche Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen der regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsverstößen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtverstoßes in Betracht kommt (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 15.09.2020 - 202 ObOWi 1044/20).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2020 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 2; OWiG § 17;

Gründe:

I.