Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mandant hatte auch für sein eigenes Unfallfahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Damit war er bezüglich des Eigenrisikos lediglich so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Aufwand für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden gegenüber dem Vermieter insoweit erstattungsfähig ist, als er dazu dient, den Geschädigten hinsichtlich des Mietfahrzeugs den gleichen Schutz zu bieten wie den, den eine für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung begründet (BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 69/05, NJW 2006, 360).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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