OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2001
2b Ss (OWi) 383/00 - (OWi) 4/01 I
Normen:
StVG § 24, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 a Satz 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 904 Js 892/00 ,

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 383/00 - (OWi) 4/01 I

DRsp Nr. 2001/7360

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

»Bei einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 % nimmt ein Betroffener, der Berufskraftfahrer ist, in Kauf, daß er schneller fährt als erlaubt; dies gilt umso mehr, wenn er "kurz beschleunigt", um zu überprüfen, ob der zuvor ausgefallene Tachometer seines Fahrzeugs wieder funktioniert.«

Normenkette:

StVG § 24, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 a Satz 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 200 DM Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg, führt aber zu einer Änderung des Schuldspruchs (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) durch den Senat.

I.