Checkliste: Gefährdungshaftung |
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ja |
nein |
Liegt begrifflich ein Kraftfahrzeug (Definition § 1 Abs. 2 StVG) vor? |
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Ist die Haftung ausgeschlossen (Maximalgeschwindigkeit nicht über 20 km/h, § 8 1. Alt. StVG)? |
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Liegt ein Betrieb des Kfz (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVG; abgrenzen zu "Gebrauch mit bloßer Verschuldenshaftung) vor? |
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- mit Kraftfahrzeug verbundener Anhänger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVG)? |
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- Be- und Entladevorgang: StVG-Haftung möglich. |
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Liegt Haltereigenschaft vor?Der Halterbegriff (Eigentum hat nur indizielle Bedeutung) ist ein Doppelbegriff: für eigene Rechnung im Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug haben. |
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Liegen Sonderfälle vor? (Vermietung, u.a.) |
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Liegt ein Fall der Unabwendbarkeit, § 17 Abs. 3 StVG vor?"Idealfahrer; mehrere Stufen der Betriebsgefahr: einfache, erhöhte, verminderte), Mitverursachung des Geschädigten. Die Regelungen der Unabwendbarkeit gelten nur im Rahmen der Ausgleichspflicht zwischen Kraftfahrzeugen, § 17 Abs. 1, 2 StVG und Anhängern, Tieren und Eisenbahnen, § 17 Abs. 4 StVG. |
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Handelt es sich um die Schädigung eines Dritten?Es bleibt bei dem Haftungsgrund des § 7 StVG mit dem Haftungsausschluss der höheren Gewalt. Mithaftungseinwand über § 254 BGB; § 9 StVG bleibt möglich. |
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