Checkliste: Wann ist ein Anscheinsbeweis gegeben? |
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ja |
nein |
Liegt ein typischer Geschehensablauf vor? |
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Ist der Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung nur durch eine bestimmte Kausalkette zu erklären? |
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Steht dieser Geschehensablauf zur vollen Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest? (BGH, Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87, DAR 1989, 23) |
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Ist der Gegenbeweis möglich bei voller Beweislast beim Anspruchsteller?Es muss die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs gegeben sein (BGH, Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723). Gegenbeweis ist gleichfalls tatrichterliche Würdigung. |
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Rechtsfolgen:Besteht ein derartiger, unerschütterlicher Anscheinsbeweis, muss er vom Gericht angewandt werden (Revisionskontrolle ist möglich). |
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Die richterliche Überzeugungsbildung geschieht im Rahmen des § 286 ZPO. Das Gericht ist an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden, ansonsten bestehen regelmäßig keine Beweisregeln. |
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Nötig ist eine persönliche Gewissheit, die "Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245; BGH, Urt. v. 18.01.2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953) |
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