Alleinhaftung des Gegners für Wenden beim Rückwärtsfahren

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... hat aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen blind auf die Fahrbahn zurückgesetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden.

Dabei ist es zur Kollision mit meiner die Fahrbahn geradeaus befahrenden Partei gekommen.

Ihr... Versicherungsnehmer... unterliegt beim Rückwärtsfahren den verschärften Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 und 10 StVO, wonach der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren und beim Einfahren auf die Fahrbahn von anderen Straßenteilen sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Diese über den gewöhnlichen Haftungsmaßstab der verkehrsüblichen Sorgfalt hinausgehende verschärfte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers bezweckt den Schutz des fließenden Verkehrs.

Meine Partei durfte folglich darauf vertrauen, dass rückwärtsfahrende, vom Fahrbahnrand anfahrende Fahrzeuge sie nicht behindern. Ein Mitverschulden meiner Partei kommt daher nicht in Betracht, auch nicht aus der Betriebsgefahr. Sie trifft die volle Haftung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.06.1997 - 19 U 213/96, VRS 94, 181 = SP 1998, 43, OLG Frankfurt, Urt. v. 24.03.1982 - 17 U 145/81, VersR 1982, 1079).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt