Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr... Versicherungsnehmer... hat beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße meinen dort als Fußgänger befindlichen Mandanten angefahren.
Sie haften allein trotz der Tatsache, dass mein Mandant hinter geparkten Fahrzeugen und deshalb für Ihre... Versicherungsnehmer... vielleicht spät erkennbar die Fahrbahn betreten hat.
Von Bedeutung für die Haftungsteilung ist hier ausschließlich das schwerwiegende Fehlverhalten Ihre... Versicherungsnehmer.... Denn eine Einbahnstraße bewusst in verkehrter Richtung zu befahren bedeutet an sich schon ein grobes Verkehrsverschulden. Das gilt erst recht, wenn auf ihr in verbotener Richtung rückwärtsgefahren wird, ohne dass die Gewähr besteht, das Geschehen auf der Fahrbahn und an den Fahrbahnrändern allseitig übersehen zu können.
Ihr... Versicherungsnehmer..., der/die in dieser Weise gegen die Verkehrsbestimmungen verstieß, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, dass nicht unverhofft ein Fußgänger in die Fahrbahn treten werde. Sie/Er musste vielmehr damit rechnen, dass mein Mandant im Vertrauen auf den Einbahnverkehr die Fahrbahn mit Blick nur in Richtung des erlaubten Straßenverkehrs überqueren und dabei das verbotswidrig aus der anderen Richtung kommende Fahrzeug übersehen würde.
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