Haftungsverteilung des wartepflichtigen Gegners, der sich nicht richtig in den Querverkehr eingegliedert hat

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Wartepflicht Ihre... Versicherungsnehmer... gem. § 8 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtstraße (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 55). Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt.

Diese Voraussetzung ist durch Ihre... Versicherungsnehmer... nicht gegeben.

Es kam unmittelbar am Ende des Einmündungsbereichs zum Zusammenstoß. Ihr... Versicherungsnehmer... ist - wenn auch nur geringfügig - auf die Gegenfahrbahn geraten. Sie/Er konnte daher nicht annehmen, sie/er könne, ohne den Gegenverkehr zu behindern oder gar zu gefährden, seinen Einbiegevorgang beenden.

Mein Mandant muss sich lediglich die Betriebsgefahr entgegenhalten lassen. Bei Abwägung der maßgebenden Umstände ist eine Verteilung des Schadens von 75 % zu Ihren Lasten angemessen.