Wartungspflichtiger Gegener, von rechts kommender Mandant bei abknickender Vorfahrt

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... ist mit dem Kfz meine... von rechts kommenden Mandant... zusammengestoßen, als beide aus verschiedenen untergeordneten Straßen in die abknickende Vorfahrtstraße eingefahren waren.

Ihr... Versicherungsnehmer... hat objektiv gegen das meine... Mandant... eingeräumte Vorfahrtsrecht verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:

  1. Denn die Regel "rechts vor links" gilt in allen Fällen des Zusammentreffens gleichgeordneter Straßen, und zwar nicht nur, wenn zwei Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Nebenstraßen und an derselben Stelle in eine Vorfahrtstraße einfahren, sondern auch dann, wenn die zwei untergeordneten Straßen in eine sogenannte abknickende Vorfahrtstraße einmünden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 43).
  2. Nebenstraßen sind untereinander gleichrangig, wenn die Wartepflicht der Verkehrsteilnehmer zur Vorfahrtstraße an den jeweiligen Einmündungen durch verschiedene Verkehrszeichen ("Stopp" bzw. "Vorfahrt achten") geregelt ist.