Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
an der Kreuzung war meinem Mandanten nach der Grundregel des § 8 Abs. 1 StVO "rechts vor links" gegenüber Ihre... Versicherungsnehmer... das Vorfahrtsrecht eingeräumt.
Diese... beruft sich zu Unrecht darauf, dass mein Mandant durch Anhalten vor der Kreuzung auf das Vorfahrtsrecht verzichtet habe.
Zum einen hatte mein Mandant lediglich angehalten, um seinerseits den ihm gegenüber bevorrechtigten Querverkehr von rechts zu beobachten.
Zum anderen genügte das kurze Anhalten nicht, um von Ihre... Versicherungsnehmer... unmissverständlich als Verzicht auf die Vorfahrt gedeutet zu werden.
Ein Vertrauen auf einen Verzicht ist nur nach Verständigung der beteiligten Kraftfahrer möglich. Dazu wäre nicht einmal ausreichend gewesen, wenn mein Mandant zusätzlich die Lichthupe betätigt hätte. Ein Verzicht auf die Vorfahrt darf der Wartepflichtige nach der Rechtsprechung nur annehmen, wenn der Vorfahrtberechtigte dies unmissverständlich anzeigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 - I-1 U 97/16, VersR 2017, 1100).
Meine Partei hat sich somit völlig verkehrsgerecht verhalten und durfte darauf vertrauen, dass ihr Vorfahrtsrecht von Ihr... Versicherungsnehmer... beachtet werde.
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