Wartepflichtiger Gegner, für Mandant Sicht nach links behindert, nach rechts frei

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... ist in Anbetracht ihrer/seiner behinderten Sicht nach rechts zu schnell in die Kreuzung eingefahren. Sie/Er hätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO so langsam fahren müssen, dass sie/er bei Sichtbarwerden meiner von rechts kommenden, also vorfahrtsberechtigten Partei sofort hätte anhalten können.

Demgegenüber konnte sich mein Mandant darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer, von links kommender Wartepflichtiger sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Diese Regel gilt auch an nicht durch Vorfahrtsschilder geregelten Kreuzungen, wenn - wie hier - mein Mandant freie Sicht nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht hat (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2010 - 4 U 110/10, SP 2011, 100).