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Unfall vom ...; Schadennummer: ...
Sehr geehrte(r) ...,
mein Mandant hat Anspruch auf Erstattung der durch meine Beauftragung entstandenen Gebühren und Auslagen.
Dieser anerkannte Grundsatz erfährt auch keine Ausnahme, als Ihre Gesellschaft eine vollständige Regulierung angekündigt hat. Ich verweise auf BGH, Urteil vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05 und BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, SP 2016, 28.
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