Herrn/Frau
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Unfall vom ...
Sehr geehrte(r) ...,
die Erstattung der bei mir angefallenen Gebühren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihre Gesellschaft sei mit der Regulierung nicht in Verzug gewesen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Eintritt des Verzuges nicht Voraussetzung; vielmehr sind die dem Geschädigten entstandenen Anwaltsgebühren
als adäquater Folgeschaden zu erstatten (BGH, Urt.v. 10.01.2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 m.w.N.).Mit freundlichen Grüßen
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