Ersatz auch bei Bagatellschäden

 

 

 

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Ort, Datum

Unfall vom ...; Schadennummer: ...

Sehr geehrte(r) ...,

mein Mandant hat Anspruch auf Ersatz der Gebühren und Auslagen, die aufgrund meiner Beauftragung angefallen sind.

Eine Ausnahme von der anerkannten Ersatzpflicht ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gegeben,weil der Umfang des entstandenen Schadens relativ gering war. Ich verweise auf BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144; Urteil vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065. Dieser Umstand ist schon ausreichend über den Gegenstandswert berücksichtigt.