Konsequenzen aus dieser neuen Rechtslage

Autor: Sitter

Welche Daten der Betroffene braucht, ist grundsätzlich seine Entscheidung

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Gewährung des Informationszugangs geforderte Relevanz der begehrten Informationen für die Verteidigung lässt sich nicht mehr wie bisher mit der Erwägung verneinen, dass aus der Betrachtung der gesamten Messreihe ohnehin keine für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Einzelmessung erheblichen Erkenntnisse gezogen werden könnten (BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20; OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20). Es ist vielmehr Sache der Verteidigung und eines ggf. beauftragten Sachverständigen, zu beurteilen, welche Daten man zur Überprüfung braucht. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen aber zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen OWi-Vorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information für die Beurteilung des OWi-Vorwurfs für bedeutsam halten darf.

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