Fahrerlaubnissperre, § 69a StGB

Autor: Urbanik

Sperrfrist für Wiedererteilung

Mit Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht zugleich eine Sperrfrist für die Wiedererteilung. Diese Sperrfrist darf nur nach Zeiteinheiten bestimmt werden, nicht auf einen kalendermäßig zu bestimmenden Tag. Dabei ist es gleich, aus welchen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen und die Sperre angeordnet wird. Der Beginn der Frist bestimmt sich nach § 69a Abs. 5 StGB, mit der Rechtskraft des Urteils.

Bindung der Verwaltungsbehörde

An diese Sperrfrist ist die Verwaltungsbehörde gebunden; sie darf während der gerichtlich rechtskräftig festgestellten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Nach Fristablauf ergibt sich aus dem Urteil keine Verpflichtung der Behörde zur Wiedererteilung. Die Verwaltungsbehörde prüft nach eigenen, verwaltungsinternen Richtlinien die Wiedererteilung. Diese Regelung ist zulässig und führt nicht zu einer Doppelbestrafung.

Dauer der Sperre