Autor: Urbanik |
§ 69a Abs. 7 StGB eröffnet die Möglichkeit einer nachträglichen Ausnahme, wenn:
zum einen eine positive Prognose gestellt werden kann, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen, |
zum anderen, wenn die Sperre mindestens drei Monate bzw. im Wiederholungsfall des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat. |
Die Vorschrift greift auch im Fall einer lebenslangen Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB. Eine günstige Sozialprognose, die die Aussetzung von Straf- und Unterbringungsvollstreckung rechtfertigt, genügt allerdings nicht, um die Aufhebung der Sperre zu begründen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2000 - 3 Ws 153/00, VRS 101, 430; OLG München, Urt. v. 10.07.1981 -
Entscheidend ist, dass neue Tatsachen vorliegen, die eine andere Beurteilung zulassen (OLG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2004 - 2 Ws 4/04,
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