Autor: Urbanik |
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vom Gesetzgeber als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestaltet worden (keine Nebenstrafe: BGH, Beschl. v. 22.10.2002 -
Diese Ungeeignetheitsprognose orientiert sich damit nicht an Tatschwere, Schuld oder Sühne, obwohl die Tat und die Schuld Rückschlüsse auf die künftige Gefährdung zulassen.
Hinweis!Der Tatrichter ist nicht gehindert, die durch die Entziehung der Fahrerlaubnis hervorgerufenen wirtschaftlichen Auswirkungen, z.B. Verlust des Arbeitsplatzes oder Einstellung eines Fahrers, bei der Strafzumessung, insbesondere bei der Höhe des Tagessatzes, zu berücksichtigen. |
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