Autor: Urbanik |
Der Gesetzgeber hat bei den in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten
die Prognose und Bewertung vorweggenommen. Die Begehung der angegebenen Straftaten indiziert die Ungeeignetheit. Die aufgeführten Taten haben im Regelfall ein solches Gewicht, dass der Eignungsmangel zum Führen eines Fahrzeugs ohne weitere Prognose feststeht.
Für das Gericht bedeutet dieses eine Prüfungserleichterung. Es genügt die summarische Prüfung, ob die Maßregel Fahrerlaubnisentziehung angewandt werden soll und muss. Das Gericht braucht nicht detailliert zu begründen, aus der Indiztat kann auf die Ungeeignetheit des Täters geschlossen werden.
Nach wie vor muss das Gericht im Rahmen seiner summarischen Erwägungen prüfen, ob eine Ausnahme von der Regel "Entziehung der Fahrerlaubnis" gemacht werden muss. Im Fall einer Ausnahme vom Regelfall muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, warum es trotz der Regeltat den betreffenden Täter weiter zum Führen von Kraftfahrzeugen für geeignet hält.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|