Regelfälle, § 69 Abs. 2 StGB

Autor: Urbanik

Indizierte Ungeeignetheit

Der Gesetzgeber hat bei den in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs),

§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen),

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr),

§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und

§ 323a StGB (Vollrausch)

die Prognose und Bewertung vorweggenommen. Die Begehung der angegebenen Straftaten indiziert die Ungeeignetheit. Die aufgeführten Taten haben im Regelfall ein solches Gewicht, dass der Eignungsmangel zum Führen eines Fahrzeugs ohne weitere Prognose feststeht.

Summarische Prüfung

Für das Gericht bedeutet dieses eine Prüfungserleichterung. Es genügt die summarische Prüfung, ob die Maßregel Fahrerlaubnisentziehung angewandt werden soll und muss. Das Gericht braucht nicht detailliert zu begründen, aus der Indiztat kann auf die Ungeeignetheit des Täters geschlossen werden.

Prüfung von Ausnahmen

Nach wie vor muss das Gericht im Rahmen seiner summarischen Erwägungen prüfen, ob eine Ausnahme von der Regel "Entziehung der Fahrerlaubnis" gemacht werden muss. Im Fall einer Ausnahme vom Regelfall muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, warum es trotz der Regeltat den betreffenden Täter weiter zum Führen von Kraftfahrzeugen für geeignet hält.