Isolierte Sperre, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Zeitpunkt der Entscheidung

Diese Vorschrift greift ein, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung keine Fahrerlaubnis hatte. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Der Tatzeitpunkt ist insoweit nicht maßgeblich.

Fehlerhafte Bestimmung

Bei fehlerhafter Bestimmung einer isolierten Sperre statt Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist ist zu unterscheiden, ob der Tenor unrichtig ist. Die Unrichtigkeit kann sich nur aus den Urteilsgründen ergeben. Steht fest, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist anordnen wollte, so ist die Möglichkeit der Urteilsberichtigung gegeben. Ging das Gericht fälschlicherweise von einer nicht vorhandenen Fahrerlaubnis aus und hat in der Tat nur eine isolierte Sperre verhängt, so muss es dabei nach Rechtskraft verbleiben.

Auch bei der Verhängung einer isolierten Sperre muss der Tatrichter eine umfassende Würdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vornehmen. Es ist nicht zulässig, ohne eine einzelfallbezogene Begründung auch bei Vorliegen eines typischen Verkehrsdelikts auf die Ungeeignetheit zu schließen (BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 487/14, NZV 2015, 252 und zuletzt BGH, Beschl. v. 15.11.2016 - 3 StR 361/16). Die Maßregel ist im Urteil zu begründen (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - 4 StR 544/19).

Wirksamkeit der Fahrerlaubnis