Anrechnung der Geschäftsgebühr

Autor: Hofmann

Bei der Frage nach der Anrechnung der Geschäftsgebühr hat es in den letzten Jahren mehrere Rechtsänderungen gegeben. Nach Inkrafttreten des RVG war die Mehrzahl der Instanzgerichte davon ausgegangen, dass sich durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr verringert. Der BGH hat am 07.03.2007 - VIII ZR 86/06, SVR 2007, 303 eine gebührenrechtlich problematische Entscheidung getroffen, die vor allem den verkehrsrechtlich tätigen Rechtsanwalt betrifft.

Nach Ansicht des BGH vermindert sich durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern stattdessen die Verfahrensgebühr. Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Kostenfestsetzung haben und dazu führen, dass Rechtsanwälte künftig die volle Geschäftsgebühr gerichtlich geltend machen werden.

In seinem Beschluss vom 22.01.2008 (VIII ZB 57/07, DAR 2008, 295 m. Anm. Jungbauer) hat der BGH seine Rechtsprechung trotz entgegenstehender Kritik diverser Instanzgerichte bestätigt und ausdrücklich daran festgehalten, dass sich durch die Anrechnung nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein.