Klageeinreichung oder außergerichtliche Regulierung

Autor: Hofmann

Die meisten Unfallschadenakten lassen sich außergerichtlich schließen. Klagen sind selten.

Sollte der Rechtsanwalt jedoch Klage erheben müssen, weil der Versicherer auch nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist (je nach Fall zwischen vier und acht Wochen) nicht zahlt und dieser nach Klageeinreichung zahlen würde, ergäbe sich z.B. folgende Beispielsrechnung:

1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV

1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV

abzüglich 0,65 Gebühren Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

Gesamt: 1,95 Gebühren

Sollte die Zahlung aufgrund eines nach Klageeinreichung geführten fernmündlichen Gesprächs zwischen Rechtsanwalt und Versicherer erfolgen, in welchem man sich auf eine Klagerücknahme gegen Kostenübernahme geeinigt hat, entstünden zusätzlich zur obigen Abrechnung noch die Einigungsgebühr von 1,0 (Nr. 1300 VV) und die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3), mithin zusammen 4,15 Gebühren.

Besondere Schwierigkeiten werfen die Fälle auf, in denen der Rechtsanwalt für seinen Mandanten eine Klage erhebt, auf die der Gegner dann mit einer Widerklage gegen den Kläger und ggf. den Halter und die Haftpflichtversicherung reagiert. Eine instruktive Anleitung zum Abrechnen solcher Fälle gibt Schneider, Abrechnung der anwaltlichen Vergütung bei Klage und Widerklage im Verkehrsunfallprozess, NZV 2009, 221.

Hinweis