Terminsgebühr

Autor: Hofmann

Die Terminsgebühr ist in Nr. 3104 VV RVG geregelt und beträgt in 1. Instanz regulär 1,2. Ergänzend zu Nr. 3104 VV RVG regelt Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG : "Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder das Mitwirken an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."

Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr für die Erledigungsbesprechung der 3. Var. aus Abs. 3 der Vorbem. 3 ist mithin die

Mitwirkung an einer Besprechung,

die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist.

Die Besprechung muss von dem Willen des Anwalts getragen sein, das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen. Eine bloße Sachstandsanfrage löst die Terminsgebühr nicht aus. Die Besprechung kann sowohl persönlich als auch telefonisch stattfinden. Unerheblich ist, ob für die Besprechung ein Termin vereinbart wurde, oder ob die Besprechung anlässlich eines zufälligen Treffens stattfindet.

Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von neueren Entscheidungen zur Terminsgebühr Stellung bezogen.

Tabelle Terminsgebühr

Wann fällt eine Terminsgebühr an?

Fundstelle

Auszug aus der Entscheidung