Erfolgshonorar

Autor: Hofmann

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 das Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Zum 01.07.2008 hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen. BRAO und RVG sind so geändert, dass Erfolgshonorare eingeschränkt zulässig sind.

Im Einzelfall kann jetzt eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbart werden, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin aufgrund seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

In dem neuen § 3a RVG "Vergütungsvereinbarung" werden die allgemeinen Regelungen für alle Vergütungsvereinbarungen getroffen, also sowohl für Vereinbarungen über erfolgsunabhängige Honorare (§ 4 RVG n.F.) als auch für Erfolgshonorare (§ 4a RVG n.F.).

Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG ist für alle Vergütungsvereinbarungen die Schriftform nach § 126 BGB nötig. Nach § 4a RVG treffen den Rechtsanwalt zusätzliche Informationspflichten.

Nur über das eigene Honorar kann der Rechtsanwalt Vereinbarungen treffen. Die Übernahme von Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter ist unzulässig. Solche Kosten können Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrags sein.

Ein Erfolgshonorar darf