I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Teilungserklärung werden die allgemeinen Betriebskosten "nach dort festgelegten Wohnflächen umgelegt".
3. Am 15.7.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß unter Abänderung der Teilungserklärung bei der Wohnung der Antragstellerin ab 1.1. 1994 die Hälfte der Terrassenfläche der Wohnfläche hinzuzurechnen ist. Außerdem beschlossen sie die Erhebung einer Sonderumlage von 12 DM pro Quadratmeter Wohnfläche zur Finanzierung der Heizungsmodernisierung. Beide Beschlüsse wurden nicht angefochten.
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