BayObLG - Beschluß vom 30.04.1997
2Z BR 21/97
Normen:
WEG § 10, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu - 4 T 1946/96),
AG Kempten (Allgäu - 5 UR II 42/96),

Abänderung der Gemeinschaftsordnung durch beständskräftigen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer über Kostenverteilungsschlüssel

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 21/97

DRsp Nr. 1997/4766

Abänderung der Gemeinschaftsordnung durch beständskräftigen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer über Kostenverteilungsschlüssel

»Haben die Wohnungseigentümer den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb eines Monats angefochten worden ist. Durch ihn wird die Gemeinschaftsordnung abgeändert.«

Normenkette:

WEG § 10, § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Teilungserklärung werden die allgemeinen Betriebskosten "nach dort festgelegten Wohnflächen umgelegt".

3. Am 15.7.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß unter Abänderung der Teilungserklärung bei der Wohnung der Antragstellerin ab 1.1. 1994 die Hälfte der Terrassenfläche der Wohnfläche hinzuzurechnen ist. Außerdem beschlossen sie die Erhebung einer Sonderumlage von 12 DM pro Quadratmeter Wohnfläche zur Finanzierung der Heizungsmodernisierung. Beide Beschlüsse wurden nicht angefochten.