BayObLG - Beschluss vom 03.04.2003
2Z BR 11/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 226
ZMR 2003, 757
ZfIR 2004, 84
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11675/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 214/02

Abänderung der Zweckbestimmung von Räumen im Wege eines Nachtrags zur Teilungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 11/03

DRsp Nr. 2003/7862

Abänderung der Zweckbestimmung von Räumen im Wege eines Nachtrags zur Teilungserklärung

»Ist Sondereigentum in der ursprünglichen Teilungserklärung als "Räume" bezeichnet, in denen nach der Gemeinschaftsordnung die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht wird, die nur unter eingeschränkten Voraussetzungen verweigert werden darf, und werden die Räume dann in einem Nachtrag zur Teilungserklärung als "Ausstellungs- und Verkaufsräume" bezeichnet, so wird durch diese Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auch die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Gebrauchsregelung insoweit abgeändert.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.