BayObLG - Beschluss vom 16.10.2003
2Z BR 201/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13389/03
AG München - 482 UR II 267/03 WEG,

Änderungsinteresse des Beschwerdeführers als Kriterium für den Wert der Beschwer

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 201/03

DRsp Nr. 2003/15366

Änderungsinteresse des Beschwerdeführers als Kriterium für den Wert der Beschwer

»Der Beschwerdewert richtet sich nach der in der angegriffenen Entscheidung liegenden Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdewert kann nicht über die durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich bewirkte Beschwer hinausgehen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern zu 1 die Auszahlung eines Überschusses von 218,37 EUR aus der Wohngeldabrechnung 2001 und von beiden Antragsgegnern Schadensersatz von 192,65 EUR wegen der Vorenthaltung eines Stellplatzes. Ferner bemängelte er in seinem ursprünglichen Antrag die fehlende Überlassung verschiedener Rundschreiben der Hausverwaltung und hat deren Herausgabe beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.2003 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 450 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat nach erfolglosem Hinweis darauf, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sei, mit Beschluss vom 8.9.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegte sofortige weitere Beschwerde.

II.