BayObLG - Beschluß vom 15.02.1996
2Z BR 17/96
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 890 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 96
InVo 1996, 216
JurBüro 1996, 610
KTS 1996, 323
NJW-RR 1996, 780
NJWE-MietR 1996, 159
WuM 1996, 375
Vorinstanzen:
LG München T - 1 T 3066/95 ,
AG München UR II 804/94 ,

Androhung von Ordnungsmitteln als Beginn der Zwangsvollstreckung

BayObLG, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 17/96

DRsp Nr. 1996/28528

Androhung von Ordnungsmitteln als Beginn der Zwangsvollstreckung

»1.In der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluß liegt der Beginn der Zwangsvollstreckung. 2. Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist, und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht. 3. In Wohnungseigentumssachen braucht im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mündlich verhandelt zu werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 890 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft und handelt für diese in Verfahrensstandschaft. Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer.