OLG Hamm - Beschluß vom 13.01.1992
15 W 13/91
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 2 § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 386
NJW-RR 1992, 722
OLGR-Hamm 1992, 194
OLGZ 1992, 309
OLGZ 1992, 310
WE 1992, 314
Wohnungseigentümer 1992, 126

Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels

OLG Hamm, Beschluß vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 15 W 13/91

DRsp Nr. 1995/1629

Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels

»1. Beruft ein Wohnungseigentümer, dessen Bestellungszeit als Verwalter abgelaufen ist, eine Eigentümerversammlung ein, begründet dieser Einberufungsmangel lediglich die Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse.2. Das Einberufungsrecht eines in einer vorausgegangenen Eigentümerversammlung bestellten Verwalters erlischt nicht rückwirkend dadurch, daß die Verwalterwahl später im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig erklärt wird (so auch BayObLG NJW-RR 1991, 531).«3. Ist weder ein Verwalter vorhanden noch besteht ein Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, wird ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung ermächtigt (entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB). 4. Der Beschluß einer Wohnungseigentümerversammlung, die von einem dazu nicht berechtigten Wohnungseigentümer einberufen wurde, ist nur ungültig, wenn er im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt wird. 5. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse können nicht allein aus dem Grund für ungültig erklärt werden, weil die Bestellung des die Versammlung einberufenden Verwalters später rückwirkend beseitigt wird.