Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels
OLG Hamm, Beschluß vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 15 W 13/91
DRsp Nr. 1995/1629
Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels
»1. Beruft ein Wohnungseigentümer, dessen Bestellungszeit als Verwalter abgelaufen ist, eine Eigentümerversammlung ein, begründet dieser Einberufungsmangel lediglich die Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse.2. Das Einberufungsrecht eines in einer vorausgegangenen Eigentümerversammlung bestellten Verwalters erlischt nicht rückwirkend dadurch, daß die Verwalterwahl später im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4WEG für ungültig erklärt wird (so auch BayObLG NJW-RR 1991, 531).«3. Ist weder ein Verwalter vorhanden noch besteht ein Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, wird ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung ermächtigt (entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2BGB). 4. Der Beschluß einer Wohnungseigentümerversammlung, die von einem dazu nicht berechtigten Wohnungseigentümer einberufen wurde, ist nur ungültig, wenn er im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt wird. 5. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse können nicht allein aus dem Grund für ungültig erklärt werden, weil die Bestellung des die Versammlung einberufenden Verwalters später rückwirkend beseitigt wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.