BayObLG - Beschluß vom 23.02.1996
2Z BR 8/96
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 375
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10445/90
AG Nürnberg 1 UR II 99/90 ,

Anfechtbarkeit, weil das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung nicht innerhalb von sechs Wochen entschieden hat

BayObLG, Beschluß vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 8/96

DRsp Nr. 1996/28526

Anfechtbarkeit, weil das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung nicht innerhalb von sechs Wochen entschieden hat

»Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht allein deshalb mit dem Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar, weil das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung nicht innerhalb von sechs Wochen entschieden hat, obwohl aufgrund Gesetzesänderung eine Entscheidung nach Ablauf dieser Frist mangels Erreichens der Beschwerdesumme nicht mehr anfechtbar ist.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner war 1987 Verwalter der Anlage.

Gestützt auf einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß vom 9.4.1990 verlangen die Antragsteller von dem Antragsgegner Zahlung von 798, 88 DM als Schadensersatz an die Wohnungseigentümer.