OLG Köln - Beschluß vom 23.12.1997
16 Wx 236/97
Normen:
WEG § 18 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)316c
OLGReport-Köln 1998, 336
WuM 1998, 307

Anfechtung des Beschlusses zur Entziehung des Wohungseigentums

OLG Köln, Beschluß vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 236/97

DRsp Nr. 1998/4383

Anfechtung des Beschlusses zur Entziehung des Wohungseigentums

»Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohungseigentums zu verlangen, ist im WEG -Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers aus der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozeßgericht.«

Normenkette:

WEG § 18 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem gegenüber ist die gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 und 31 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und auch begründet.

I. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß die Anträge des Antragstellers auf Anfechtung der unter den Tagesordnungspunkten 4 a), b) und e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 gefaßten Beschlüsse mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.