BayObLG - Beschluß vom 23.11.1995
2Z BR 116/95
Normen:
BGB § 1004 ; BayBO Art.48, 50; WEG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 71
BayObLGZ 1995, 392
DRsp I(152)255a
DWE 1996, 37
FGPrax 1996, 21
NJW-RR 1996, 463
NJWE-MietR 1996, 109
WuM 1996, 107
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3895/95
AG München UR II 119/94 ,

Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung eines Sondereigentums aufgrund einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 116/95

DRsp Nr. 1996/28561

Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung eines Sondereigentums aufgrund einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift

»Ein Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers durch diesen auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift nur dann stützen, wenn es sich dabei um eine drittschützende Norm handelt, diese jedenfalls auch seinen Schutz bezweckt. Die Art.48 und 50 BayBO dienen nicht dem Schutz anderer Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; BayBO Art.48, 50; WEG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören die im Keller gelegenen und als solche in der Teilungserklärung beschriebenen Hobbyräume Nr. 15, 16 und 17.

In § 4 Nr. 3 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt:

Die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in den Sondereigentumsräumen ist zulässig, soweit die übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht beeinträchtigt werden, insbesondere der Charakter des Hauses gewahrt wird und keine vermehrte Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eintritt....