Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören die im Keller gelegenen und als solche in der Teilungserklärung beschriebenen Hobbyräume Nr. 15, 16 und 17.
In §
Die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in den Sondereigentumsräumen ist zulässig, soweit die übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht beeinträchtigt werden, insbesondere der Charakter des Hauses gewahrt wird und keine vermehrte Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eintritt....
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