BayObLG - Beschluß vom 04.09.1997
2Z BR 105/97
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 51
DRsp I(152)323b
NZM 1998, 813
WuM 1997, 691
ZMR 1998, 177
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4840/95
AG Augsburg 3 UR II 32/91 ,

Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ordnungswidriger Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkosten

BayObLG, Beschluß vom 04.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 105/97

DRsp Nr. 1997/9751

Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ordnungswidriger Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkosten

»Entspricht die Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten bei einer Einrohrheizung auf der Grundlage einer Wärmeerfassung an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip wegen des unzulänglichen technischen Zustands der Heizungsanlage nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, kann der genehmigende Eigentümerbeschluß gleichwohl nicht für ungültig erklärt werden. Der durch die Abrechnung benachteiligte Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen haben, damit eine ordnungsmäßige Wärmeerfassung sichergestellt ist. Außerdem können Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer bestehen, sofern diese es schuldhaft unterlassen haben, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu veranlassen. Solche Ansprüche können im Verfahren auf Ungültigerklärung des die Abrechnung genehmigenden Eigentümerbeschlusses nicht einredeweise geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.