I. Die Beteiligten sind in Gütergemeinschaft Eigentümer eines 3470 m² großen, mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks. Zu notarieller Urkunde vom 19.12.1995 bestellten sie für sich als Berechtigte in Gütergemeinschaft ein Dauerwohnrecht an der im ersten Obergeschoß eines der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude gelegenen Wohnung. Den Dauerwohnberechtigten ist das Recht auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie des Gartens eingeräumt. Der notariellen Urkunde ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Plan beigefügt, aus dem sich die Begrenzung der Wohnung und die Lage der einzelnen Zimmer innerhalb der Wohnung sowie die Größe des Gartens ergibt. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch.
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