BayObLG - Beschluss vom 17.04.2003
2Z BR 7/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 209
ZMR 2003, 758
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12350/02
AG München 483 - UR II 457/02,

Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich einer Gartenfläche

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 7/03

DRsp Nr. 2003/7844

Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich einer Gartenfläche

»Ist eine Gartensondernutzungsfläche in der Gemeinschaftsordnung als "jeweils unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Vorgarten" beschrieben, so geht die nächstliegende Bedeutung dahin, dass die Trennlinie zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen den einzelnen Wohnungen gebildet wird.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eigentümer der nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen Nrn. 1 und 2 im Erdgeschoss einer Wohnanlage mit 27 Wohnungen, die in den Jahren 1961/62 errichtet wurde. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind nicht Erstkäufer ihrer Wohnung. Sie streiten sich über den Umfang der zu ihren Wohnungen gehörenden Sondernutzungsflächen an den Gärten vor den Wohnungen.

§ 1 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO), die den Abschnitt C der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 4.12.1961 bildet, enthält folgende Regelung:

Bezüglich des im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vorgartens vor dem Wohnungseigentum... mit Nr. 1 und vor dem Wohnungseigentum... mit Nr. 2 bezeichnet, wird folgende Nutzungsregelung getroffen: