I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eigentümer der nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen Nrn. 1 und 2 im Erdgeschoss einer Wohnanlage mit 27 Wohnungen, die in den Jahren 1961/62 errichtet wurde. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind nicht Erstkäufer ihrer Wohnung. Sie streiten sich über den Umfang der zu ihren Wohnungen gehörenden Sondernutzungsflächen an den Gärten vor den Wohnungen.
§
Bezüglich des im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vorgartens vor dem Wohnungseigentum... mit Nr. 1 und vor dem Wohnungseigentum... mit Nr. 2 bezeichnet, wird folgende Nutzungsregelung getroffen:
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